Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nonstop Network GmbH
Teil A: Allgemeiner Teil
§1
Vertragsgegenstand; Geltungsbereich
1.1
Nonstop Network GmbH, Abt-Peter-Str. 27, 63500 Seligenstadt, Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 44585 (Anbieter), überlässt Software und Hardware, auch mittels Datenfernzugriff und erbringt ergänzende Werk- und Pflege-, Beratungs-, Dienst- und Schulungsleistungen an Kunden.
1.2
Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit den einzelnen Bestandteilen dieser AGB. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen von der Anbieterin gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§2
Art und Umfang der Leistungen; Vergütung der Leistung
2.1
Art und Umfang der Leistungen und ihrer Vergütung werden durch vertragliche Vereinbarungen geregelt. Maßgebend dafür sind:
–IT-System-Vertrag, IT-System-Mietvertrag, Hostingvertrag, Projekt- oder Überlassungsvertrag (auch Angebot, Leistungsschein, Bestellung oder dergl. genannt) inkl. Anlagen wie fachliche und technische Feinspezifikation sowie Aktivitäten und Zeitplan;
–nachstehende Bedingungen, inkl. ihrer besonderen Teile:
B: IT-Systemüberlassung und Betrieb,
C: IT-Systemmiete, auch mittels Datenfernzugriff
D: Hosting
–Richtlinien und Fachnormen, soweit sie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe allgemein angewandt werden.
2.2
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Vereinbarungen in der vorstehenden Reihenfolge.
§3
Zusammenarbeit
3.1
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und gegebenenfalls künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung allgemeiner Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.
3.2
Die Vertragsparteien benennen einander für die Vertragsdurchführung verantwortliche Ansprechpartner; die im jeweiligen Projektvertrag festgehalten werden. Diesbezügliche Änderungen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
§4
Rechnungsstellung; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten
4.1
Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Anbieter und weist neben der Vergütung, Nebenkosten und Auslagen die gesetzliche Mehrwertsteuer aus.
4.2
Vergütungen für Leistungen des Anbieters sind, soweit nicht anders bestimmt, sofort fällig.
4.3
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vom Kunden innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Für Zahlungsverzug gilt die gesetzliche Regelung.
§5
Datenschutz
5.1
Der Anbieter sowie seine Erfüllungsgehilfen sind auf das Datengeheimnis gemäß §5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis bezieht sich auf alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person sowie auf alle Schutzmaßnahmen dieser Angaben. Er ist insbesondere verpflichtet, keine personenbezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen.
5.2
Die beim Kunden geltenden Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten sind zu beachten.
5.3
Der Anbieter wird Informationen und Unterlagen, die er vom Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung erhält, nur zur Projektarbeit verwenden.
5.4
Diese Verpflichtungen gelten über das Vertragsende hinaus.
§6
Verschwiegenheitspflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
6.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten, technischen und betrieblichen Angelegenheiten bzw. Vorgänge der Vertragsparteien, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind oder deren Weitergabe bzw. Publikation der Vertragspartner schriftlich genehmigt hat sowie Informationen, die der Vertragspartner ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite erlangt hat oder die ihm bereits vorher bekannt waren.
6.2
Der Anbieter verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten sowie von ihm im Rahmen des Projektvertrages selbst angefertigten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, und insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Dies gilt insbesondere für alle Aufzeichnungen, Skizzen, Muster, Modelle, Konzepte und Schriftstücke sowie für alle Programme und Dateien etc., die sich im Besitz des Anbieters befinden und die die Angelegenheiten des Kunden betreffen. Der Anbieter gibt nach Beendigung des Projektes sämtliche vom Kunden an ihn überlassene Unterlagen an den Kunden nach dessen Aufforderung zurück. Der Anbieter ist berechtigt, Kopien zu archivieren, wenn und insoweit er sie zum Zwecke ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation benötigt.
6.3
Diese Pflichten gelten über die Beendigung des Vertrages hinaus (Nachwirkung).
6.4
Die Vertragsparteien werden ihre Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.
§7
Haftung; Haftungsbegrenzung; Haftungsausschluss
7.1
Die Haftung für qualitative Mängel, Sachmängel und Schutzrechtsverletzungen ist in den besonderen Teilen (B, C, D) dieser AGB unter Gewährleistung für qualitative Mängel, Gewährleistung bei Sachmängeln und Gewährleistung bei Schutzrechtsverletzungen geregelt. Die Regelungen sind abschließend; für den Fall der Arglist oder der Übernahme einer Garantie durch den Anbieter bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen jedoch unberührt.
7.2
Im Übrigen haftet der Anbieter für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei vom Anbieter oder seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen dieses Vertrages leicht fahrlässig verursachten Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Anbieters gegenüber dem Kunden auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Bedarfsfall legen die Vertragsparteien des Weiteren eine Haftungsbegrenzung in der Summe je Haftungsfall im Projektvertrag fest. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für an den Anbieter zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
§8
Verjährung
8.1
Soweit nicht nachfolgend anders bestimmt, gelten für die Verjährung von gegenseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien die gesetzlichen Regelungen.
§9
Schlussbestimmung
9.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, sowie Vorschriften des UN-Kaufrechts, sind ausgeschlossen.
9.2
Diese AGB inkl. ihrer Anlagen stellt die gesamte Regelung des Vertragsgegenstandes dar. Nebenabreden sind nicht getroffen. Ist eine Regelung dieser AGB inkl. ihrer Anlagen unwirksam oder nicht durchsetzbar, so bleiben die restlichen Regelungen hiervon unberührt.
9.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB inkl. ihrer Anlagen ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Anbieters zu klagen oder andere gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Teil B: IT-Systemüberlassung und/oder Betrieb
§10
Leistungsgegenstand; Definitionen
10.1
Der Anbieter liefert dem Kunden die in dem IT-Systemvertrag verzeichneten Hardware- und Softwarekomponenten – soweit vereinbart nach vorheriger Beratung, Planung, Konzeption – einschließlich der erforderlichen (Fremd-)Lizenzen und betreibt, pflegt und wartet sonach das IT-System für den Kunden gemäß der getroffenen Vereinbarungen im IT-Systemvertrag und nach Maßgabe dieser AGB.
10.2
Der Liefer- und Leistungsumfang sowie der Vergütungsumfang ergibt sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung des IT-Systemsvertrages.
10.3
Fachbegriffe werden wie folgt definiert:
–Anpassung: Sie liegt vor, wenn Standardsoftware spezifisch für den Kunden angepasst werden
–Anwendung: Sie liegt vor, wenn eine kundenspezifische Applikation entwickelt wurde.
–Fehler/Mängel: Diese liegen vor, wenn die Leistungen des Anbieters von den vertraglichen Vereinbarungen negativ abweichen, falls
•die Abweichungen auf Daten nachgewiesen werden, die entweder durch das Standardprodukt, Anpassungen oder Anwendungen erzeugt wurden oder durch Konvertierungsprogramme vom Anbieter übernommen werden,
•die Abweichungen reproduzierbar und dokumentierbar sind,
•der Anbieter für sie verantwortlich ist.
–Produkt: Produkte sind die im IT-Systemvertrag beschriebenen Softwareprodukte in maschinenlesbarer Form (Objectcode) sowie alle Hardwarekomponenten.
–Eigensoftware: Alle Software, die der Anbieter selbst herstellt und nicht von Dritten zukauft
–Standardsoftware: Dies sind alle Versionen einer Software, die nicht speziell für einen Kunden entwickelt oder angepasst worden sind.
–Lizenzprodukte: Alle Software-Produkte.
–Version: Versionen im Sinne dieses Vertrages sind
1.Patches (Fehlerbehebungen)
2.Updates (Funktionaler Fortschritt des Lizenzproduktes und Fehlerbehebung)
3.Releases (Erhebliche funktionale Änderungen und Fehlerbehebung)
§11
Lizenz an den Softwareprodukten
11.1
Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen. Der Anbieter ist nur Vermittler. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
11.2
Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
11.3
Der Anbieter erteilt dem Kunden im Rahmen der im IT-Systemvertrag vereinbarten Leistungen eine zeitlich unbegrenzte, auf Deutschland beschränkte, nicht ausschließliche Lizenz, das lizenzierte Produkt als Maschinenprogramm (Objectcode) zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und im Rahmen der gewählten Sicherungssysteme zu Sicherungszwecken zu vervielfältigen.
11.4
Der Kunde darf das Programm, soweit dies ohne Vervielfältigung möglich ist, innerhalb Deutschlands an anderen Standorten als demjenigen, an welchem das Produkt zuerst eingesetzt wurde, nutzen, sofern folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:
•Die Hardware- und Softwareumgebung der vom Anbieter gelieferten Produkte muss identisch mit den im IT-Systemvertrag definierten sein.
•Spätestens zum Zeitpunkt der neuen Nutzung sind die Programme am bisherigen Standort zu löschen oder eine weitere Lizenz zu vereinbaren.
•Der Anbieter ist über die Verlegung des Programms, die Einsatzbedingungen und die Systemumgebung vorher rechtzeitig schriftlich zu informieren.
•Die Verlegung darf keine wesentlichen Interessen des Anbieters gefährden, so insbesondere nicht Eingriffe in das Programm oder seine Vervielfältigung erleichtern.
•Besteht zum Zeitpunkt der Verlegung noch Gewährleistung oder ein Pflegeauftrag, kann der Anbieter die Pflege an dem neuen Standort von anderen als den bisher vereinbarten Bedingungen abhängig machen.
•Andere Vervielfältigungen des Programms (zB Parallellauf im Testprogramm) bedürfen der Zustimmung des Anbieters. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Interessen des Anbieters gefährdet sind.
11.5
Soweit Pflegeleistungen vereinbart werden, umfasst die Lizenz auch die im Rahmen der Pflege überlassenen Versionen.
Nebenleistungen, insbesondere die Lieferung von Datenträgern und die Installation gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie im IT-Systemvertrag ausdrücklich ausgewiesen sind. Bei nachträglicher Bestellung sind sie gemäß der Anbieter-Preisliste zu vergüten.
§12
Dokumentation; Quellcode
12.1
Die Dokumentation wird in dem Umfang geliefert, wie dies im IT-Systemvertrag festgelegt ist. Dokumentationen von Fremdprodukten, die der Anbieter lediglich beschafft, werden so geliefert, wie sie vom Anbieter bezogen werden können.
Sind Dokumentationen nicht in deutscher Sprache lieferbar, weist der Anbieter darauf rechtzeitig hin. Übersetzungen und Überarbeitungen sind gesondert zu vergüten.
12.2
Die Lieferung einer Dokumentation über die Gesamtinstallation bedarf gesonderter Vereinbarung, sofern die Gesamtinstallation auch Leistungen Dritter umfasst.
12.3
Der Quellcode oder die Entwicklungsdokumentation sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
12.4
Der Anbieter ist berechtigt, Dokumentationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Installation in endgültiger Fassung nachzuliefern.
§13
Hardware
13.1
Sämtliche vom Anbieter gelieferte Systemkomponenten bleiben solange Eigentum des Anbieters, bis die gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen des Anbieters beglichen worden sind.
Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (zB Haftpflichtversicherungsansprüche) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an den Anbieter zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nachkommt, ist er ermächtigt, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird den Anbieter auf dessen Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. Der Anbieter nimmt die Forderungsabtretung an.
13.2
Das Risiko der Nichtlieferung für vom Anbieter zugekaufte Hardwareelemente trägt der Anbieter nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder der Anbieter sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
§14
Hardwarewartung
14.1
Der Leistungsumfang der Hardwarewartung wird jeweils im IT-Systemvertrag geregelt umfasst jedoch regelmäßig:
•Periodisch wiederkehrende, durchgehende und gründliche Durchsicht des gesamten IT-Systems,
•Analyse und Beseitigung von Problemen,
•Überprüfung und eventuelle Korrektur von Justierungen,
•Überprüfung, Säuberung und Wartung von mechanischen Teilen und Verschleißteilen
•Führen eines (in der Regel digitalen) Wartungs- und Störungsbuches, in das alle ausgeführten Arbeiten eingetragen werden. Das Wartungs- und Störungsbuch wird bei der Anlage niedergelegt und muss jederzeit zugänglich sein. Für das ordnungsgemäße Verbleiben des Buches bei der Anlage hat der Kunde Sorge zu tragen.
14.2
Zur Verpflichtung des Anbieters gehören nicht und sind demgemäß gesondert zu vergüten:
•Bereithalten einer Hotline für den Kunden während der Servicezeiten,
•Anlieferung und Einbau von Betriebsmitteln (Kabel, Papier, Toner etc.),
•Umbauten, Transporte, Beseitigung nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen,
•Beseitigung von Schäden, deren Ursache nicht vom Anbieter zu vertreten ist,
•der kostenlose Ersatz (Material und Arbeitszeit) der nach Ablauf der Garantiezeit oder durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Apparateteile,
•die Kosten für Arbeiten, die nicht mit dem Betrieb der zu wartenden Anlage in Zusammenhang stehen,
•die Beseitigung der Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, sowie derjenigen Schäden, die nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einwirkungen, zB Feuchtigkeit, Dämpfe, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Störungen an den Außenleitungen sowie durch Fremdeinwirkung Dritter und unberechtigter Personen entstanden sind.
14.3
Erweiterte Nutzungsdauer – Nutzt der Kunde Hardwarekomponenten monatlich länger als 240 Stunden, hat der Anbieter Anspruch auf angemessene Erhöhung der Pauschalgebühren.
14.4
Wartungszeiten – Die normale Wartungszeit erstreckt sich an Werktagen (Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage im Bundesland Hessen) auf die Zeit von 8.30 Uhr bis 17.15 Uhr. Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden. Tätigkeiten des Anbieters außerhalb dieser Zeit werden mit Zuschlägen berechnet (siehe §20 Ziff. 4).
14.5
Wartungsort – Die Hardwarewartung ist nur an dem in IT-Systemvertrag angegebenen Standort durchzuführen. Verändert der Kunde den Standort, kann der Anbieter für Erschwerungen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
§15
Softwarepflege
15.1
Der Leistungsumfang der Softwarepflege wird jeweils im IT-Systemvertrag (oder in einem separaten Pflegevertrag) geregelt. Regelmäßig unterliegen diesem Vertrag jedoch nur die Pflege der jeweils neuesten und der unmittelbar vorausgehenden Version der Eigensoftware sowie die Pflege der Eigensoftware auf die neueste und unmittelbar vorausgegangene Version des Betriebssystems des Hardwareherstellers, nicht jedoch früherer Versionen.
15.2
Softwarepflege für frühere Versionen und für angepasste Versionen bietet der Anbieter nur zu Einzelkonditionen an, die auszuhandeln sind.
15.3
Die Reaktionszeit bei Fehlermeldungen richtet sich nach §24 Ziff. 7 und hängt von der jeweiligen Fehlerpriorität ab. Kunden, die im Rahmen des vorliegenden Vertrages Pflegeleistungen erworben haben, haben grundsätzlich Vorrang vor allgemeinen Gewährleistungsfällen.
15.4
Pflegestufe 1 (Standardsoftware/Anwendungen)
•Analyse von Störungszuständen hinsichtlich deren Ursache bis hin zu den relevanten Schnittstellen.
•Die Beseitigung der vom Anbieter zu vertretenden Fehler in der zu wartenden Version des Lizenzproduktes und in den zur Verfügung gestellten Dokumentationen dazu.
•Telefonische Beratungen in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung der Lizenzprodukte im Zusammenhang mit Pflegeaktivitäten. Diese Beratungsleistungen beziehen sich in ihrem Umfang auf telefonische und/oder schriftliche Fachauskünfte während der normalen Geschäftszeit des Anbieters und sind bis zu 10 Leistungsstunden im Monat für den Kunden in der Pflegepauschale enthalten (Hotline-Service).
•Die Erteilung von Informationen über Maßnahmen, die aufgrund der vom Anbieter vorgenommenen Änderungen oder Verbesserungen notwendig sind.
•Erstellen von Angeboten für Programmänderungen auf Anfrage des Kunden.
Bei lizenzierter Standardsoftware:
•Die Weitergabe von funktionalen Produktverbesserungen des Lizenzproduktes innerhalb der lizenzierten Module des Kunden in geeigneter Weise nach Wahl des Anbieters (Download oder Datenträger ).
•Die Übergabe neuer oder die Aktualisierung vorhandener Dokumentationsunterlagen.
15.5
Pflegestufe 2 (Anpassungen)
Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegestufe 1 sind in der Pflegestufe 2 folgende Leistungen enthalten:
•Bewahrung der Kundenversion, d.h. der Anbieter bewahrt die beim Kunden installierte Version des Lizenzproduktes auf dem jeweils aktuellen Stand, so dass bei einer eventuellen
Zerstörung oder einem Verlust der Software beim Kunden umgehender Ersatz möglich ist und damit der Anbieter in der Lage ist, vom Kunden gemeldete Störungen und Fehler auch in der vom Anbieter kundenspezifisch geänderten Version des Lizenzproduktes zu beheben.
15.6
Die Pflege von veränderten Datenmodellen sowie die Datenkonvertierung der Kundenversion bei einer Datenstrukturänderung in die aktuelle, für den Kunden anzupassende Datenstruktur wird nach Aufwand berechnet.
15.7
Werden für den Kunden entwickelte Funktionen in eine Version des Lizenzproduktes übernommen, entfallen die Pflegegebühren für diese Funktionen in der anteiligen Höhe; bei angepassten Lizenzprodukten ab der Umstellung der Online-Version beim Kunden.
15.8
Falls der Kunde ein paralleles Testsystem oder mehrere Installationen lizenziert hat, gilt die Pflege aus diesem Vertrag für nur ein einziges vom Kunden schriftlich zu bestimmendes System.
15.9
Es besteht die Möglichkeit der Fernwartung. Falls die vom Anbieter vorgegebenen Hardwarevoraussetzungen beim Kunden vorhanden sind, werden so die Leistungsfristen bei gravierenden Fehlern reduziert.
15.10
Die vereinbarte Pflegevergütung ist für das erste Vertragsjahr fest vereinbart. Bei kürzeren Laufzeiten, die ggf. entstehen, beträgt sie 1/12 der Jahresvergütung pro Monat. Danach kann der Anbieter sie mit einer Ankündigungsfrist von 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung ändern. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, kann er innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung den Vertrag mit einer Frist von 60 Tagen außerordentlich kündigen.
15.11
Sofern nicht anders vereinbart, wird der Pflegeauftrag der Stufe 1 automatisch in Stufe 2 gewandelt, wenn Anpassungen in Auftrag gegeben werden. Die dadurch erfolgende Erhöhung der Pflegegebühr wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Anpassung berechnet.
15.12
Der Kunde kann den Pflegeauftrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.
Übernimmt der Kunde neue Versionen nicht, kann der Anbieter den Pflegeauftrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Übrigen kann der Anbieter die Pflege des Lizenzproduktes nach einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten kündigen.
15.13
Der Kunde kann im Rahmen eines erweiterten Pflegeauftrages folgende weitere Leistungen erhalten:
•Beratung bezüglich des Qualitätssicherungssystems über die Anbieter-Industrie-Hotline während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters in Form von Anwenderunterstützung, Bedienungshinweisen, technischer Systemberatung,
•Teilnahme an Schulungen und Seminaren (mindestens zweimal jährlich) zu Vorzugskonditionen,
•spezielle Anwenderschulungen zu Vorzugskonditionen,
•Teilnahmerecht an stattfindenden Workshop zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs,
•Erwerb zukünftiger Releasestände zu Vorzugskonditionen.
§16
Anpassungen und Anwendungen (Projekte)
16.1
Art und Umfang der Anpassung der Standardsoftware und der Durchführung von Anwendungsprojekten werden – soweit nötig – durch ein Pflichtenheft oder Angebot geregelt.
16.2
Das Projektmanagement des Anbieters umfasst folgende Leistungen:
•Festlegung der Projektorganisation/Methodik,
•Erstellung des Projektstrukturplanes,
•Aktivitäten-/Maßnahmenplanung und -kontrolle,
•Projektsteuerung,
•Projektcontrolling,
•Entwicklung der Einführungsstrategie,
•Erstellung des Projektorganisations-Handbuches.
16.3
Der Kunde benennt bei Vertragsunterzeichnung einen Projektleiter als verantwortlichen Gesprächspartner für den Anbieter, der mindestens bevollmächtigt ist, alle technischen Entscheidungen im Rahmen des Projektes, insbesondere der Inbetriebnahme-/Abnahme- und der Mängelprotokolle zu treffen.
Er muss fachlich mindestens die Qualifikation der vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter haben. Er ist vom Kunden über die Projektlaufzeit zu 100% freizustellen, andere vom Kunden eingesetzte Mitarbeiter sind zu 80 % freizustellen.
16.4
Die Projektabwicklung erfolgt anhand des verbindlichen Leitfadens vom Anbieter hierzu.
16.5
Die Protokolle von Projektsitzungen werden vom Anbieter erarbeitet und vom Kunden geprüft. Wenn beide Parteien sich nicht auf eine einheitliche Fassung einigen können, sind beide Versionen aufzunehmen und zu unterzeichnen.
§17
Installation und Systemintegration
17.1
Verkaufte Standardsoftware und Hardware liefert der Anbieter beim Kunden nach Absprache an. Soweit der Anbieter auch die Installation übernimmt, wird die Funktionsfähigkeit von Hard- und Software bis zur nächsten Schnittstelle durch einen Installationstest nachgewiesen. Er umfasst den Nachweis der vollständigen Installation der notwendigen Module. Weiter gehende Funktionsnachweise, insbesondere Erfassung von Testdaten und die organisatorische Anbindung in das betriebliche Umfeld erfolgen
ggf. in gesonderter Vereinbarung.
17.2
Versandweg und Transportmittel kann der Anbieter nach den für den Anbieter günstigsten organisatorischen Voraussetzungen wählen oder in Abstimmung mit seinem Kunden ändern.
17.3
Risiken auf dem Transportweg sind in marktüblicher Höhe versichert. Über Höhe und Umfang des Versicherungsschutzes informiert der Anbieter seine Kunden jederzeit auf Wunsch.
17.4
Bei Werkleistungen wird die Abnahme wie folgt durchgeführt:
Wenn der Anbieter leistungsbereit ist, wird ein Abnahmetermin festgelegt, zu dem die Übereinstimmung der erbrachten Leistung mit den vertraglichen Verpflichtungen gemeinsam mit dem Kunden überprüft wird. Eine Verschiebung des Termins ist nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Anbieter möglich. Auch im Falle seiner Zustimmung behält es sich der Anbieter vor, für entstehende Verzögerungsschäden Ersatz zu verlangen. Zu diesem Termin muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass alle Abnahmevoraussetzungen auf Seiten des Kunden in organisatorischer Hinsicht vorliegen, um eine störungsfreie Installation und Abnahme zu gewährleisten. Teilabnahmen kann der Anbieter verlangen, wenn die Teilleistung sinnvoll nutzbar ist oder im Rahmen der Gesamtabnahme technisch nicht mehr hinreichend sicher überprüft werden kann.
Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem vom Anbieter erstellten Protokoll festgehalten. Wird über einzelne Feststellungen keine Einigkeit erzielt, so wird der Anbieter sämtliche Einwendungen des Kunden nach seinen Wünschen wörtlich festhalten; sodann ist das Protokoll von beiden Seiten zu unterschreiben.
17.5
Die Abnahmekriterien ergeben sich aus individuellen Vereinbarungen und – soweit diese nicht vorliegen – aus der Dokumentation nach mittlerer Art und Güte.
17.6
Die Berechtigung von Beanstandungen ist unverzüglich zu klären. Anerkannte Mängel beseitigt der Anbieter unverzüglich, die Beseitigung ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Die Abnahme ist wirksam, wenn die Leistungen im Wesentlichen so erbracht wurden, dass der Kunde sie tatsächlich nutzen kann.
17.7
Hält der Kunde einen Abnahmetermin für die vom Anbieter zu erbringende Lieferung nicht ein, so kann der Anbieter mit angemessener Nachfrist einen weiteren Termin setzen. Verstreicht dieser erneut, so treten die Wirkungen der Abnahme an dem Tag ein, zu welchem der weitere Termin abgelaufen ist. Der Anbieter weist mit der Nachfristsetzung den Kunden noch einmal ausdrücklich auf diese Fiktionswirkung hin.
§18
Schulung
18.1
Bei der Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte und Anwendungen vom Anbieter entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Programme; die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege innerhalb oder außerhalb eines Pflegeauftrages.
18.2
Die Schulungsgebühren schließen die Kosten für die Schulungen, Seminarunterlagen und, soweit in den Räumen des Anbieters geschult wird, Erfrischungsgetränke ein. Bei Schulungen außerhalb der Räume des Anbieters sind Reisekosten und Übernachtungskosten der Anbieter-Mitarbeiter nach Aufwand, Reisespesen nach steuerlich zulässigen Höchstsätzen zu erstatten. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Anbieter frei.
Weitere Leistungen außerhalb der Durchführung des Seminars (zB Stellung von Hardware und/oder Software) erfolgen nach Vereinbarung.
18.3
Anmeldungen zu Seminaren können bei voller Rückerstattung bis zu 4 Wochen vor Seminarbeginn storniert werden. Bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor Seminarbeginn berechnet der Anbieter eine Stornogebühr von 20 % des Seminarpreises. Bei späterer Stornierung beträgt die Stornogebühr 50 %. Dem Kunden steht die Möglichkeit frei, einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen des Anbieters nachzuweisen.
Stornogebühren werden auf künftige Seminare voll angerechnet, wenn die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Stornierung erfolgt.
Wenn der Anbieter absagt, erfolgt stets die volle Rückerstattung der Seminargebühren.
§19
Beratung/Projektkoordination
19.1
Die allgemeine Beratungstätigkeit des Anbieters besteht in:
•Analyse der Ist-Situation,
•Definition von hierbei festgestellten strukturellen oder organisatorischen Mängeln,
•Definition der Beratungsziele, soweit diese nicht schon im Auftrag erfasst werden konnten,
•Erarbeitung individueller, der Organisationsstruktur des Kunden angepasster Vorschläge zur Verbesserung und Erreichung der Beratungsziele,
•Darstellung der Tätigkeit in einem Abschlussbericht mit zusammengefassten Empfehlungen.
19.2
Im Bereich der Fachberatung umfasst die Beratung:
•Organisationsberatung und Beratung im Produktumfeld,
•Beratung in Fragen der Weiter- und Ausbildung,
•Konfigurationsberatung,
•Tuning,
•Programmierberatung,
•Unterstützung bei der Erarbeitung von Lösungskonzepten an den Schnittstellen der Anbieter-Produkte zu den Umgebungsleistungen.
19.3
Im Bereich der Projektleitung und Projektkoordination umfasst die Beratung:
•Einsatz eines Projektleiters des Anbieters,
•frühzeitiges Hinweisen auf Probleme, Verzüge und Mängel,
•Anbieter-Koordination der Leistungen der beteiligten Anbieter-Stellen und ihrer Sublieferanten.
19.4
Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie insbesondere die Überprüfung der Funktionalität der Vorschläge (Demonstrationsprojekte) oder die Umsetzung von Vorschlägen in die Tagespraxis des Kunden bedürfen besonderer Vereinbarung.
§20
Preise und Zahlungsbedingungen
20.1
Vereinbarte Preise sind Netto-Barpreise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
20.2
Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind stets die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer und/oder etwaige weitere, im In- und Ausland auf den Warenverkehr bezogene Zölle und Abgaben zu entrichten, soweit der Anbieter den Behörden gegenüber dafür haftet.
20.3
Bei Leistungen nach Zeitaufwand weist der Anbieter diese durch Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter nach. Die Abrechnung des Stundenaufwands erfolgt im 15-Minuten-Takt jeweils monatlich und ist ohne besondere Vereinbarung mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
20.4
Bei Leistungen außerhalb vereinbarter Wartungs- und Pflegezeiten oder zur Nachtzeit (20.00 bis 6.00 Uhr) oder an Samstagen, Sonntagen und/oder Feiertagen sind bei vereinbarten Pauschalvergütungen pro Stunde zusätzlich 50 Euro zu entrichten, vereinbarte Stundensätze sind um 50 % zu erhöhen.
20.5
Gebühren für behördliche Genehmigungen und Auflagen oder sonstige Leistungen an Dritte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften anfallen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erlassen worden sind, sind zusätzlich zu erstatten.
20.6
Änderungen oder Ergänzungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, kann der Anbieter entsprechend seiner jeweils gültigen Preisliste berechnen.
20.7
Sind mit einer Fehlerbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese – rechnerisch abgegrenzt von den Gewährleistungsarbeiten – gesondert zu vergüten.
20.8
An- und Abreisezeiten werden zu 50 % berechnet, soweit eine Vergütung nach Stundenaufwand vereinbart ist. Bei Reisespesen gelten die jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels obliegt dem Anbieter. Bei Bahnfahrten werden die Kosten für die Wagenklasse I, bei Flug die Economy-Klasse und bei PKW Euro 0,30 pro km berechnet.
20.9
Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und bei Zeitaufwand gegen die Höhe der abgerechneten Stunden sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung schriftlich vorzutragen und zu begründen. Der Anbieter weist mit Rechnungsstellung auf die Monatsfrist ausdrücklich hin.
20.10
Wenn kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, sind folgende Zahlungen zu leisten:
•40 % bei Beginn der Installation und/oder Lieferung
•40 % nach erfolgter Installation und/oder Lieferung
•20 % bei Abnahme und/oder Übergabe oder Abschluss der Leistung.
20.11
Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel vom Kunden schuldhaft überschritten, werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen, auch soweit sie gestundet wurden, sofort zur Zahlung fällig. Leistet der Kunde Zahlungen, entfällt insoweit der Eigentumsvorbehalt des Anbieters gem. §13 Ziff. 1.
20.12
Verzichtet der Anbieter auf die Vorfälligstellung gem. Ziff. 11, kann der Anbieter im Verzugsfall verlangen, dass der Kunde alle im Rahmen des Vertrages künftig fälligen Zahlungen unverzüglich durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Versicherung absichert. Geschieht dies auch nach Setzen einer Frist nicht, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
20.13
Ferner ist der Anbieter im Verzugsfall berechtigt,
•die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug abgetretener Forderungen zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass der Anbieter hierdurch vom Vertrag zurücktritt,
•Drittschuldner von Abtretungen zu unterrichten und die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
20.14
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung des Anbieters beruht.
20.15
Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
§21
Mitwirkung des Kunden
21.1
Die Leistungen, die der Kunde und/oder dessen Subunternehmer/Zulieferer in seinem Auftrag an den
Anbieter zu erbringen haben, sind in diesem Vertrag (vor allem in Ziff. 3 und/oder im Pflichtenheft/Angebot) festgelegt. Sie erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung durch den Anbieter und sind fachlich qualitativ, räumlich, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen.
21.2
Unabhängig von Art und Umfang seiner Leistung kann der Anbieter in jeder Phase des Vertrages verlangen, dass der Kunde dem Anbieter einen fachlich kompetenten Projektleiter benennt. Dieser ist mit allen technischen, finanziellen und rechtlichen Vollmachten zu versehen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Vertrages notwendigen Entscheidungen zu treffen.
21.3
Der Kunde muss als wesentliche Vertragspflicht auf eigene Kosten mitwirken bei:
•Übermittlung aller Informationen über den Kunden und ggf. dessen Endkunden, die der Anbieter benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe, die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen,
•Vorbereitung und kurzfristige verbindliche Entschlüsse über alle Fragen, die der Kunde zu entscheiden hat,
•Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden,
•Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem vom Anbieter vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind,
•Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass der Anbieter mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen kann,
•Beschaffung der vereinbarten Systemausrüstung (Hardware) und Systemumgebung (Netzwerke etc.) und fachlich einwandfreie Bedienung (soweit nicht vom Anbieter zu übernehmen),
•Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen,
•Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen,
•vollständige unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen auf den Formularen des Anbieters,
•Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Absicherung von Know-how des Anbieters, seiner technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten,
•Mitwirkung am buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweis im Rahmen der EG-Umsatzsteuer,
•Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen,
•Unterstützung gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter gegen entsprechende Aufwandserstattung,
•Beschaffung aller Genehmigungen von selten Dritter oder von Behörden, auch soweit sie die Leistung des Anbieters berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen nicht zu den Verpflichtungen des Anbieters gehört,
•Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf ihre Qualität, wenn nur der Kunde dies aufgrund seiner besonderen Informationslage kann. Über dabei entdeckte Fehler muss der Anbieter informiert werden.
21.4
Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten des Anbieters kein Verzug ein. Der Anbieter kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung seiner Interessen – vor allem wenn durch die Verzögerung für diesen Auftrag Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann der Anbieter darüber hinaus eine Rücktrittsandrohung aussprechen. Der Anbieter kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von diesem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann der Anbieter die von seinen Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf seiner Seite, erhält der Anbieter entsprechend seiner Preisliste auch dann vergütet, wenn der Anbieter einen neuen Terminplan genehmigt hat.
§22
Systemverantwortung
2.1
Der Anbieter übernimmt gegen zusätzliche Vergütung die Systemverantwortung in dem individuell vertraglich festgelegten Umfang. Ist in dem IT-Systemvertrag ein Zuschlag für die Systemverantwortung vereinbart, so ist der Anbieter dafür verantwortlich, dass die Leistung insgesamt funktionsfähig erbracht wird, auch sofern Subunternehmer und/oder Zulieferer daran mitwirken. Wird – vor allem bei Standardsoftware – Verantwortung nur für die eigene Leistung übernommen, prüft der Anbieter Fremdleistungen an den vorgesehenen Schnittstellen darauf hin, ob die eigene Leistung fehlerfrei erbracht werden kann und teilt dem Kunden Abweichungen hiervon mit.
§23
Leistungs- und Planänderungen
23.1
Stellt sich im Laufe der Durchführung des Vertrages heraus, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert oder wegen verspäteter oder mangelhafter Leistungen der Kunden oder Dritter angepasst werden soll oder muss, gilt Folgendes:
Eine Änderung liegt vor, wenn die Leistung, die der Anbieter erbringen soll, sich von denjenigen Vereinbarungen unterscheidet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Dazu gehören auch Änderungswünsche bezüglich des Zeitplanes, der Mitwirkungspflichten oder sonstiger Faktoren.
Die Änderung fällt in den Risikobereich des Anbieters, wenn dieser sie aufgrund fehlerhafter Planungen zu vertreten hat. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen oder dem Pflichtenheft oder Leistungsverbesserungen, für die der Kunde keine Vergütung zahlen muss, behält der Anbieter sich auch nach Vertragsschluss einseitig vor.
23.2
Der Anbieter prüft die Auswirkungen von Änderungswünschen des Kunden auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordinierung mit anderen Leistungen und die Qualitätssicherung und stellt diese schriftlich dar. Die Darstellung enthält einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen und insbesondere zur Kostenübernahme. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb des vom Anbieter genannten Termins (in der Regel drei Wochen), ist die Änderungsvereinbarung zu den vom Anbieter vorgeschlagenen Konditionen zustande gekommen. Der Anbieter weist in seinem Änderungsangebot auf diese Fiktionswirkung ausdrücklich hin.
Fällt die Änderung nicht in den Risikobereich des Anbieters, trägt der Kunde den Aufwand für die Überprüfung.
23.3
Bis zu einer neuen Vereinbarung tritt von dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über die geplante Änderung bis zu der Vereinbarung über die Umplanung Verzug auf Seiten des Anbieters nicht ein. Bei den Verhandlungen ist auf die Kapazitätsplanung des Anbieters für andere Projekte, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Zeitplanung erfolgt ist, Rücksicht zu nehmen.
§24
Gewährleistung
24.1
Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung für alle Lieferungen, Leistungen für 12 Monate. Die Gewährleistung ist grundsätzlich nur in Systemen und/oder Komponenten zu erbringen, die der Anbieter geliefert und/oder installiert hat. Schlagen Fehler von anderen Komponenten durch, so ist die Fehlerbeseitigung dort Sache des Kunden. Nach Übergabe und/oder Abnahme trifft demnach der Aufwand für die Fehlerdiagnose den Kunden. Der Anbieter empfiehlt deshalb den Abschluss von Pflegeverträgen. Besondere Garantien und Zusicherungen sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn diese individuell schriftlich vereinbart werden.
24.2
Für das Zusammenspiel der Leistungen des Anbieters mit der Systemumgebung, der Organisation des Kunden oder den Leistungen Dritter kann der Anbieter nur einstehen, wenn er damit ausdrücklich beauftragt wurde (Systemverantwortung) und der Kunde seinen diesbezüglichen Informationspflichten vollständig nachgekommen ist.
24.3
Gewährleistungsansprüche für Leistungen werden bei nicht angepassten Systemen nur auf den letzten drei Versionen des Lizenzprodukts kostenlos erbracht.
Bei angepassten Systemen wird auf diejenige Version die Gewährleistung erbracht, auf der die Anpassung realisiert wurde.
24.4
Wenn der Anbieter Software seinen Kunden vor Vertragsschluss zum Test überlässt, so umfasst die Gewährleistung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder grob fahrlässig vom Kunden nicht entdeckt wurden. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde die Mängelbeseitigung ausdrücklich vorbehält oder ein Mangel vom Anbieter arglistig verschwiegen wurde.
24.5
Fehlermeldungen des Kunden müssen
•schriftlich erfolgen,
•die Angabe der Programmfunktion und den Text der Fehlermeldung (möglichst per Screenshot) enthalten und
•die Fehlerauswirkungen beschreiben.
Der Kunde stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung und unterstützt den Anbieter durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Bedienungspersonal, Maschinenzeit und allen anderen für die Fehlerdiagnose und -behebung erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Der Anbieter ist berechtigt, bei vorhandener und zwischen den Parteien eingerichteter Datenfernübertragungsmöglichkeit nach entsprechender Ankündigung über DFÜ auf dessen Rechner Fehleranalysen vorzunehmen.
Wenn Fehler nicht in einer angemessenen Form korrigierbar sind, erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit dem Anbieter ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.
24.6
Hat der Kunde Eingriffe in Leistungen des Anbieters vorgenommen, so ist der Anbieter zur Gewährleistung erst verpflichtet, wenn:
•Art und Umfang des Eingriffs genau dokumentiert werden,
•der Kunde nachweist, dass der festgestellte Fehler weder direkt noch indirekt auf seinem Eingriff beruht,
•der Kunde sich schriftlich bereit erklärt, den Mehraufwand zu tragen, der möglicherweise durch seinen Eingriff auf Seiten des Anbieters entsteht.
Die Gewährleistung für Lizenzprogramme entfällt, wenn gegen die Lizenzbestimmungen des vorliegenden Vertrages schuldhaft verstoßen wird und der Mangel kausal durch den Lizenzverstoß verursacht wurde. Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehler, Nichtbeachtung von Sicherungsmaßnahmen oder Nachlässigkeit des Kunden zurückzuführen sind.
Sofern Veränderungen der Daten durch den Kunden durch andere Programme oder Werkzeuge erfolgt sind, so dass diese inkonsistent im Sinne der Nutzung der Standardsoftware werden, erlischt insoweit die Gewährleistung. Für Installationen mit durch den Kunden modifizierten Programmen besteht für diesen Teil kein Recht auf Nacherfüllung bei neuen Versionen.
Die Gewährleistung durch den Anbieter entfällt, wenn der Kunde nicht vom Anbieter autorisierte Versionen des Betriebssystems verwendet und stattdessen andere Versionen einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch bei Einsatz des autorisierten Betriebssystems auftritt.
24.7
Fehler werden nach Prioritäten klassifiziert:
•Fehler mit erster Priorität liegen vor, wenn die Programmnutzung bei Kunden unmittelbar in den ordnungsgemäßen Betrieb beim Kunden eingreift und wesentliche Programmfunktionen nicht mehr realisiert und auch nicht überbrückt werden können. Auf solche Fehler reagiert der Anbieter von der Beeinträchtigung des Systems individuell abhängig.
•Fehler mit zweiter Priorität liegen vor, wenn die Arbeitsergebnisse, zu deren Erzielung der Kunde das System einsetzt, im Wesentlichen – wenn auch unter Erschwerungen oder Umgehungen – erreicht werden können. Solche Mängel werden so schnell wie möglich individuell beseitigt, wenn sie nicht im Zuge allgemeiner Versionen oder Servicearbeiten in angemessener Zeit beseitigt werden können.
•Fehler mit dritter Priorität liegen vor, wenn keine nennenswerten Erschwerungen der Programmnutzung vorliegen. Sie werden durch allgemeine Versionen bzw. Servicearbeiten kostenlos beseitigt, es sei denn, diese sind nicht absehbar.
24.8
Der Anbieter leistet Gewähr zunächst durch Nacherfüllung. Schlägt die Beseitigung von Mängeln trotz mindestens zweimaliger Nacherfüllungsversuche für jeden einzelnen Fehler fehl, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Weiter gehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Der Anbieter ist berechtigt, nach fehlgeschlagener Nacherfüllung dem Kunden eine angemessene Frist (mindestens 4 Wochen) für die Erklärung zu setzen, ob der Kunde an seinem Nacherfüllungsanspruch festhält oder vom Vertrag zurücktritt.
24.9
Während der Dauer des Vertrages hat der Anbieter nach terminlicher Absprache mit dem Kunden unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit die Möglichkeit, seine Leistung auf Qualität und Umfang der Nutzung zu prüfen, Aufzeichnungen und Kopien zum Zwecke der Qualitäts- und Leistungskontrolle herzustellen und Tests durchzuführen. Hierfür erhält der Anbieter Zugang zu den erforderlichen Räumen und Anlagen.
§25
Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit
25.1
Zur gegenseitigen Absicherung der technischen Schutzrechte, der Urheberrechte und des Know-how, über das beide Parteien verfügen, wird Folgendes vereinbart:
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliches überlassenes Lizenzmaterial und alle Aufzeichnungen, die im Zuge der Vertragserfüllung ausgetauscht werden, zuverlässig gegenüber den unberechtigten Zugriffen von Mitarbeitern und Dritten so zu verwahren, wie dies mit eigenen schutzwürdigen Dokumenten und Unterlagen geschieht. Art und Umfang der dazu getroffenen organisatorischen Maßnahmen kann jeder Vertragspartner vom anderen dokumentiert verlangen und hat ein Einsichtsrecht in die dazugehörigen Aufzeichnungen, wie Logbücher, Zugriffsrechte, Anwesenheitslisten etc. Beide Parteien können die namentliche Benennung aller im Rahmen der Vertragsbeziehungen eingeschalteten Personen verlangen.
Die Erstellung von Kopien der schriftlichen Unterlagen, der Programme und Daten ist ebenso zu dokumentieren wie deren Verbleib.
25.2
Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, während der Durchführung von Verträgen und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben oder direkt oder indirekt zu einer Bewerbung zu ermutigen.
25.3
Ist der Kunde gleichzeitig Wettbewerber, dürfen alle im Rahmen von Vertragsbeziehungen übergebenen vertraulichen Informationen nur zu den im Vertrag vorgesehenen Zwecken und nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden.
25.4
Beide Parteien verpflichten sich, sich bei Angriffen Dritter, die gegen die Patente, Urheberrechte und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei gerichtet werden, gegenseitig zu unterstützen, soweit solche Unterstützung erforderlich ist, wobei die angegriffene Partei der anderen den dabei entstehenden Aufwand zu ersetzen hat.
25.5
Werden im Rahmen der vertraglichen Beziehungen Copyrights, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnung des Anbieters zitiert, ist in marktüblicher Weise auf die Schutzrechte des Anbieters hinzuweisen. Veränderungen – auch in grafischer Hinsicht – bedürfen individueller Vereinbarung. Auf alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht an der vom Anbieter geschaffenen Software, ist wie folgt hinzuweisen: „© by Nonstop Network GmbH“
§26
Verzug und Mängelrügen
26.1
Bei Verzug mit einer Hauptleistung müssen die gesetzten Fristen mindestens 20 % desjenigen Zeitraums betragen, der für die Erbringung der Leistung vereinbart worden ist.
26.2
Bei Verzug mit anderen Leistungen oder erforderlicher Mängelbeseitigung verkürzt sich diese Frist angemessen und abhängig von der jeweiligen Problemlage.
26.3
Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Leistung – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen – geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rügen wegen verborgener Mängel
nach Entdeckung des Mangels. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt.
Teil C: IT-Systemmiete und Betrieb
§27
Vertragsgegenstand
27.1
Der Anbieter vermietet dem Kunden für die im IT-Systemmietvertrag festgelegte Laufzeit die im Einzelnen bezeichnete Hardware und Software. Der Kunde erhält für das gelieferte IT-System ein auf den vertraglich festgelegten Verwendungszweck zugeschnittenes Handbuch.
27.2
Die unter dem vorstehenden Absatz 1 bezeichnete Hardware und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als ,,Mietsache“ bezeichnet wird.
27.3
Die Mietsache wird zu dem im IT-Systemmietvertrag bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen.
27.4
Der IT-Systemmietvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages.
§28
Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft; Verfügbarmachung mittels Datenfernzugriff
28.1
Der Anbieter liefert die in §27 bezeichnete Mietsache frei Haus zu dem im IT-Systemmietvertrag angegebenen Aufstellungsort.
28.2
Der Anbieter übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Darüber hinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im IT-Systemmietvertrag festzulegen und gesondert zu vergüten.
28.3
Die Anlieferung der Mietsache sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im IT-Systemmietvertrag festgelegten Zeitpunkten.
28.4
Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
28.5
Auf Wunsch des Kunden erbrachte Beratungsleistungen des Anbieters, die über die Mitteilung der räumlichen und technischen Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz 4 hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Einzelheiten hierzu werden im IT-Systemmietvertrag geregelt. Sofern im IT-Systemmietvertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen ist, werden Beratungsleistungen nach den aufgewendeten Stunden nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste des Anbieters vergütet.
28.6
Alternativ zu der Aufstellung der Mietsache in Räumlichkeiten des Kunden, kann vereinbart werden, dass die Mietsache mittels Datenfernzugriff zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall gelten ergänzend die Bedingungen des Teil D über Hosting.
§29
Mietezins
29.1
Die vom Kunden zu leistende Mietzahlung wird im IT-Systemmietvertrag festgelegt. Soweit im IT-Systemmietvertrag nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
29.2
Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.
29.3
Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
29.4
Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gem. §28. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im IT-Systemmietvertrag als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
29.5
Der Anbieter ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten des Anbieters kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen.
§30
Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
30.1
Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im IT-Systemmietvertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
30.2
Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
§31
Nutzung der Software; Lizenzen
31.1
Ist Standardsoftware dritter Hersteller Mietgegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller entsprechend. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
31.2
Die Nutzung der Software ist nur auf der im IT-Systemmietvertrag bezeichneten Zentraleinheit (CPU) zulässig.
31.3
Zur Vervielfältigung der Software ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies für den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache erforderlich ist. Der Kunde darf zu Sicherungszwecken eine Kopie des gelieferten Programms erstellen; dies gilt nicht, wenn ihm der Anbieter entsprechend einer im IT-Systemmietvertrag getroffenen Vereinbarung eine oder mehrere Sicherungskopien überlassen hat und diese bei gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen vom Anbieter entsprechend aktualisiert werden.
31.4
Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung für die Mängelbeseitigung notwendig ist und der Anbieter sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, dem Verantwortungsbereich des Anbieters zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist.
31.5
Die Dekompilierung der überlassenen Programme ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit dem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in §69e Abs. 1 UrhG genannten Bedingungen erfüllt sind.
31.6
Die bei Handlungen nach dem vorstehenden Absatz 4 gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen zu verwenden.
31.7
Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
§32
Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden
32.1
Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
32.2
Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
§33
Änderungen an der Mietsache; Veränderung des Aufstellungsortes
33.1
Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.
33.2
Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach §69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
33.3
Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im IT-Systemmietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
§34
Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln
34.1
Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
34.2
Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
34.3
Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
34.4
Eine Kündigung des Kunden gem. §543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
34.5
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. §536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
§35
Haftungsbeschränkungen
35.1
Der Anbieter haftet – sofern nachfolgend nicht anders bestimmt – gem. §7, wobei die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Verletzungen maximal auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall begrenzt ist.
35.2
Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach §536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
35.3
Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
35.4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
35.5
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§36
Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
36.1
Das Mietverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
36.2
Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals jedoch nach Ablauf von 36 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages ordentlich gekündigt werden.
36.3
Das Kündigungsrecht des Kunden nach §29 Abs. 5 sowie nach §34 Abs. 4 dieses Vertrages bleibt unberührt. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere in jedem Fall vor, in dem
•der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
•der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf der Anbieter jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
•der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen des Anbieters das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch den Anbieter nicht unverzüglich abstellt.
36.4
Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§37
Rückgabe
37.1
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen.
37.2
Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
37.3
Sofern im IT-Systemmietvertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt der Anbieter die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
Teil D: Hosting
§38
Leistungsgegenstand
38.1
Der Anbieter überlässt dem Kunden den im Hostingvertrag mengenmäßig in Megabyte (MB) beschriebenen Speicherplatz auf einem beliebigen Speichermedium (z.B. Festplatte) des Anbieters zur Nutzung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
38.2
Der Anbieter wird dem Kunden
•Webspace oder
•einen virtuellen Server, dh. Speicherplatz auf einem auch von anderen Kunden genutzten oder nutzbaren Speichermedium, der jedoch eine eigene IP-Adresse erhält und damit für Dritte als selbständiger Server erscheint (Variante ,,Hosting“), oder
•einen Server, der nur dem Kunden zur Verfügung steht (Variante ,,Housing“), oder
•gewerblichen Raum und die erforderlichen Anschlüsse zu dem Betrieb eines von dem Kunden zu stellenden Servers (Variante ,,Server-Housing“) zur Verfügung stellen sowie
•Domaindienstleistungen, wie Verschaffung und –pflege entsprechend §40 erbringen.
38.3
Der Anbieter wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet verschaffen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels im Hostingvertrag definierter Zugriffssoftware und/oder der im Internet gebräuchlichen Protokolle in dem jeweilig anwendbaren Protokoll an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden.
38.4
Der Anbieter schuldet ein Bemühen, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten über das vom Anbieter unterhaltene Netz rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der dem gehosteten IT-System, soweit nicht ausschließlich das vom Anbieter betriebene Netz einschließlich der Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird.
38.5
Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Anbieter des Weiteren dafür Sorge, dass der Kunde die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den Server hat. Hierzu vergibt der Anbieter einen Benutzernamen und ein Passwort an den Kunden, mit dem der Kunde sein gehostetes IT-System im Wege des Datentransfers selbständig speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann (File Transfer Protocol – FTP). Aus Sicherheitsgründen gibt der Anbieter dem Kunden zudem die Möglichkeit, sein Passwort zu ändern.
§39
Geschwindigkeit und Verfügbarkeit der Server
39.1
Der Anbieter stellt durch eine dem Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung zu dem nächsten Internet-Knoten sicher, dass eine möglichst hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit für den Kunden und dessen Benutzer erreicht wird.
39.2
Der Server oder die Server des IT-Systems sind durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für den Anbieter absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Updates länger als drei Stunden dauern, wird der Anbieter dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
39.3
Ist der Server für den Kunden und dessen Benutzer nicht verfügbar und beruht dies auf einem Verschulden des Anbieters, so schuldet der Anbieter für jeden Tag, an dem die Verfügbarkeit für mehr als 12 Stunden ausfällt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/3 der geschuldeten monatlichen Basisvergütung ohne Berücksichtigung des Datenverkehrsvolumens. Die Zahlungspflicht ist auf 10 Tage im Jahr beschränkt. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, sofern der Anbieter nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Sonstige Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§40
Zusätzliche, besondere Bestimmungen zum Vertragsschluss bei Domaindienstleistungen – insbesondere Domainvergabe und -pflege
40.1
Die Regelungen über die Verschaffung und Pflege von Domain-Namen ergeben sich im Einzelnen aus dem Hostingvertrag. Die Vermittlung des Registrierungsantrages des Kunden an die zuständigen Stellen steht jedoch unter dem Vorbehalt der konkreten Vergabemöglichkeit einer jeweiligen Domain bei der zuständigen Stelle. Ist die Vergabe der jeweiligen Domain nicht möglich, wird der Anbieter von der Pflicht zur Leistung frei.
40.2
Soweit die Verschaffung und die Pflege von Domain-Namen Vertragsgegenstand ist, erfolgt die Registrierung bei einer von dem Anbieter frei auszuwählenden, geeigneten Stelle als zugelassenem Registrar, Zwischenregistrar oder direkt. Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Internet-Domains wird der Anbieter im Verhältnis zwischen dem Kunden und der DENIC oder einer anderen Organisation zur
Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Soweit nicht explizit anders geregelt, ist der Anbieter ausschließlich der technische Ansprechpartner (tech-c) bezüglich der Domain.
40.3
Der Anbieter hat sonach auf die tatsächliche Domain-Vergabe solcher Stellen keinen Einfluss. Der Anbieter kann daher keine Gewähr dafür leisten, dass jeweils eine für den Kunden beantragte Domain überhaupt zugeteilt werden kann oder aber eine dann tatsächlich zugeteilte Domain frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand haben wird. Insbesondere wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits nach den Vergaberichtlinien der einzelnen Registrierungsstellen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Gepflogenheiten im Internetverkehr insgesamt weder eine jeweilige Vergabestelle noch der Anbieter eine Einzelprüfung von Domainanträgen vorzunehmen hat und eine solche auch nicht vornimmt. Vielmehr ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter und/oder Straf- bzw. Bußgeldvorschriften und/oder sonstige gesetzlichen Regelungen verletzt. Eine diesbezügliche Prüfung obliegt dem Kunden.
40.4
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die vom Kunden beantragte Domain und/oder ihre Verwendung auf die Verletzung von gesetzlichen Regelungen und/oder von Rechten Dritter zu prüfen oder zu überwachen.
§41
Pflichten des Kunden
41.1
Sollte es bei der Nutzung des Servers zu Störungen kommen, so wird der Kunde den Anbieter von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
41.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
41.3
Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Speicherplatz, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
41.4
Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR. Außerdem berechtigt ein Verstoß des Kunden gegen die genannten Verpflichtungen den Anbieter zur außerordentlichen Kündigung.
41.5
Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des dem Anbieter entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung des Anbieters von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche des Anbieters, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
§42
Besondere Pflichten des Kunden bei Domaindienstleistungen und Freistellung bei Domainstreitigkeiten des Anbieters durch den Kunden
42.1
Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain und/oder ihre Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Markennamen, Firmen- und Namensrechten. Der Kunde versichert ferner, dass die beantragte Domain und/oder ihre Verwendung weder Straf- und/oder Bußgeldvorschriften verletzt noch gegen sonstige gesetzliche Regelungen verstößt.
42.2
Der Kunde stellt den Anbieter sowie die sonstigen im Rahmen des Registrierungsprozesses und der fortlaufenden Domain-Pflege eingeschalteten Personen von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung eines Domain-Namens durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, vollumfänglich und auf erste Anforderung frei.
42.3
Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die der Anbieter zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen deutscher Behörden oder vollstreckbaren Entscheidungen deutscher oder internationaler Gerichte nachzukommen.
42.4
Des Weiteren erklärt sich der Kunde mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die der Anbieter zu treffen hat, um nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im folgenden UDRP genannt) getroffene Entscheidungen eines von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers – eine non-profit-Organisation mit Sitz in Marina del Rey, Kalifornien, USA) autorisierten Schiedsgerichtes nachzukommen. Bei der UDRP handelt es sich um eine von der ICANN erlassene, internationale Schiedsgerichtordnung, die der schnellen und effektiven Lösung von Konflikten über die Nutzungsrechte von Domain-Namen dient. Wenn gleich die UDRP den Konfliktparteien die Anrufung der international zuständigen staatlichen Gerichtes nicht verwehrt, ist der Anbieter bis zur Anrufung der staatlichen Gerichtes durch eine der Konfliktparteien aufgrund von Verträgen mit der ICANN und deren Vertragspartnern dazu verpflichtet, Entscheidungen entsprechender autorisierter Schiedsgerichte nachzukommen, insbesondere gemäß einem entsprechenden Schiedsspruch im Verfahren nach den UDRP die Domain zu löschen oder an einen Dritten zu übertragen, es sei denn der Kunde weist gegenüber dem Anbieter binnen zehn Tagen ab Zugang des Schiedsspruches schriftlich nach, dass er gegen den obsiegenden Gegner des Schiedsverfahrens vor einem staatlichen Gericht Klage in der betreffenden Angelegenheit erhoben hat.
42.5
Die UDRP sind unter http://www.icann.org/udrp/udrp.htm abrufbar, einzusehen, auf lokalen Datenträgern abzuspeichern und/oder ausdruckbar.
42.6
Während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens oder Schiedsverfahrens über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namen- und sonstigen Schutzrechten und/oder der Verletzung von Straf- bzw. Bußgeldvorschriften oder sonstigen gesetzlichen Regelungen sowie 15 Tage über die abschließende Entscheidung in einem solchen Verfahren hinaus wird eine Übertragung der Domain durch den Kunden an Dritte ausgeschlossen, es sei denn, es wird anderes gerichtlich angeordnet.
42.7
Der Kunde stellt den Anbieter insbesondere auch von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritten dadurch entstehen könnten, dass der Anbieter eine nach der UDRP getroffene Entscheidungen eines autorisierten Schiedsgerichtes befolgt und umsetzt.
§43
Vorübergehende Sperrung
43.1
Im Falle des Webhostings ist der Anbieter berechtigt, die Anbindung einer gehosteten Website zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Website), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website iSv. §41 Ziff. 4 vorliegt, aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet.
43.2
Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
43.3
Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder aber der Anbieter die Möglichkeit hatte, aufgrund des Verhaltens des Kunden den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§44
Vergütung
44.1
Der Kunde verpflichtet sich, an den Anbieter die im Hosting-Vertrag definierte Vergütung zu zahlen, die sich aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Nutzungsbetrag zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
44.2
Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen erstmalig 12 Monate nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die dem Anbieter aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam. Der Kunde kann bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Der Anbieter weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin.
§45
Zahlungsweise
45.1
Der Anbieter wird dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung im Voraus monatlich in Rechnung stellen. Die Monatsrechnungen sind jeweils innerhalb von zwei Wochen zur Zahlung fällig.
45.2
Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche des Anbieters ist nicht ausgeschlossen.
§46
Rechteeinräumung
46.1
Sofern die Inhalte des IT-Systems oder der Website für den Kunden nach Urheberrechtsgesetz (als Werk, Sammelwerk, Datenbankwerk, Computerprogramm, Lichtbild, Datenbank, über verwandte Leistungsschutzrechte oder als abgeleitete Rechte von den genannten Rechten), Kunsturhebergesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt sind (,,geschützte Inhalte“), gewährt der Kunde dem Anbieter das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.
46.2
Im Falle des Webhostings gewährt der Kunde dem Anbieter das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte über das vom Anbieter unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zur Website von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben und diese Daten durch Herunterladen vom Server des Anbieters speichern können. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte von Dritten in Cache-Speichern vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr dem Anbieter zugerechnet.
§47
Vertragsdauer und Kündigung
47.1
Der Hostingvertrag beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
47.2
Der Hostingvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eine Abrechnungsperiode, erstmals jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages ordentlich gekündigt werden.
47.3
Domaindienstleistungen können ohne weitergehende Zahlungsverpflichtung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode (i.d.R. jeweils ein Jahr) ordentlich gekündigt
werden. Davon abweichend können Domaindienstleistungen vom Kunden auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und ohne das Einhalten von Kündigungsfristen gekündigt werden, etwa um einen gehosteten Domain-Namen auf einen anderen Inhaber und/oder einen anderen Provider zu übertragen. Im Falle einer solchen ordentlichen aber fristlosen Kündigung bleibt jedoch der Entgeltanspruch für Registrierung, Verschaffung und Pflege des Anbieters für die vereinbarte Abrechnungsperiode in vollem Umfange bestehen. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Entgelte findet nicht – auch nicht anteilig – statt. Hiermit wird auch insbesondere der außerordentliche Abwicklungsaufwand für eine solche Kündigung abgegolten, welcher aus üblichen Vorleistungspflicht des Anbieters gegenüber den Vergabestellen sowie übrigen Dienstleistern entsteht.
47.4
Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere in jedem Fall vor, in dem
•der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
•der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf der Anbieter jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
•der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen des Anbieters das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch den Anbieter nicht unverzüglich abstellt.
47.5
Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
47.6
Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde gegen den Anbieter einen Anspruch auf Herausgabe der Daten. Die Herausgabe erfolgt im Ermessen des Anbieters
•durch Download oder Vervielfältigung auf CD-ROM oder einen anderen vom Kunden angegebenen Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden;
•Der Anbieter hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten.
§48
Mängelhaftung und sonstige Leistungsstörung
48.1
Bei der Überlassung des Speicherplatzes auf den Servern schließt der Anbieter jegliche verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Server aus. Spätere Einwendungen wegen offener oder verdeckter Mängel sind damit ausgeschlossen.
48.2
Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen des Anbieters oder Dritten, für die der Anbieter haftet, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für den Anbieter möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
48.3
Der Anbieter haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls er eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
48.4
Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so richtet sich die Haftung nach §7.